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Kostenfrage

Wenn Sie privat versichert sind, müssen Sie abklären welche Heilpraktikerleistungen Ihre Versicherung in welcher Höhe erstattet. Meist ist dies tarifabhängig. Viele Heilpraktikerleistungen werden von den privaten Versicherungen übernommen. Grundsätzlich sollten Sie dies vorher abklären. Auskünfte über die Erstattungen können wir Ihnen wegen der Uneinheitlichkeit leider nicht geben.

Einige gesetzliche Krankenkassen sind unter bestimmten Bedingungen zur teilweisen Kostenübernahme bereit. Bitte klären Sie dies für sich selbst mit der Krankenkasse, da es leider keine einheitliche Vorgehensweise gibt.

Bitte erfragen Sie diese Konditionen direkt bei Ihrer Krankenkasse.

Grundlage für die privaten Krankenversicherungen zur Erstattung von Heilpraktikerleistungen bildet das sog. GebüH, das ist das Gebührenverzeichnis der Heilpraktiker. Trotz dieses Gebührenverzeichnisses ist der Heilpraktiker bei der Liqidation seiner Leistungen frei. In meiner Praxis handhabe ich die Kostenberechnung abhängig von den tatsächlich erbrachten Leistungen, nicht nach der hierfür erbrachten Zeit. Einige wichtige Erläuterungen und Gerichtsurteile hierzu finden Sie weiter unten auf dieser Seite!

Die Erstattungspraxis der meisten Krankenkassen orientiert sich an eben diesen Behandlungskosten.

Preis und Erstattung in der heilpraktischen/osteopathischen Praxis

1.Die Honorargestaltung ist nach „beliebigem Ermessen“ (§ 315 BGB) durchzuführen.

2. Die Abrechnung nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker ist nichtrechtsbindend, da es ein „kein normatives Regelungswerk“ ist und nichtberücksichtigt, dass „Kosten nach Art, Schwierigkeit und Intensität der Behandlungvariieren. “ (BVerwG 2 C 61.08 vom 12.11.2009)

3. Bei dem GebüH handelt es sich „um ein Verzeichnis bloßer einseitiger Empfehlungen…, das keine Bindungswirkung für die Patienten entfaltet.“ (AZ B3-1/16-054 v.30.08.2016)

4. „Analog berechnete Leistung muss sich finanziell an der „ähnlichen Leistung“orientieren.“ „In welchem Umfang Heilmittel von einer privatenKrankenversicherung erstattet werden, ist tarifabhängig. Folglich würde derKrankenversicherer bei analogen Abrechnungen nach GebüH gemäß den tariflichenBestimmungen leisten und dabei gegebenenfalls eine Bewertung derAngemessenheit vornehmen.“ (Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.,29.11.2016)

5. „ Die Versicherten sind für ihre Gesundheit mitverantwortlich; sie sollen durch einegesundheitsbewusste Lebensführung, durch frühzeitige Beteiligung angesundheitlichen Vorsorgemaßnahmen sowie durch aktive Mitwirkung (auch finanzielle Beteiligung) an Krankenbehandlung und Rehabilitation dazu beitragen,den Eintritt von Krankheit und Behinderung zu vermeiden oder ihre Folgen zuüberwinden.“ (§ 1 Satz 2 SGB V)

Schlussfolgerung:

1. Leistung statt Zeit: Der Preis einer heilpraktischen Behandlung wird anhand einesLeistungsverzeichnisses ermittelt, um das „Wesen des fraglichen Umsatzes zuermitteln.“ (Abschnitt 3.10. UStAE, Einheitlichkeit der Leistung, AllgemeineGrundsätze, Abs. 1)

2. Die Behandlung muss sich in der Rechnung plausibel wiederfinden: Diedurchgeführte Leistung wird gemäß § 630 f Abs. 1 und 2 dokumentiert und soabgerechnet, dass die „obliegende Pflicht, die Rechnung zumindest auf ihrePlausibilität zu prüfen“ gegeben ist. (AG München 282 C 28161/12 vom 04.07.2013)

3. Rechtssicherheit: „In Rechtsfällen könnte dem Therapeuten eine mangelhafteDokumentation seiner Behandlung bei umstrittenen Fakten stets zum Nachteilausgelegt werden“. Die Haftpflichtversicherung könnte dann wegen Fahrlässigkeit dieLeistung zum Wohle des Patienten versagen! (Arzthaftungsrecht - §§ 833 ff. BGB; §847 BGB)

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